Zuschussmodell
Initiative "Familienfreundliche Gemeinde"; Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zum Kindergartenbeitrag sowie Nachlass für Bauplatzkäufer mit Kindern (Kinderbonus) und Festlegung eines Babysparbuches
I. Nachlass für Bauplatzkäufer mit Kindern
Richtlinien für die Gewährungvon Zuschüssen der
Gemeinde Aldersbach an junge Familien zum Bau von eigengenutzten Familienheimen
in den Baugebieten „Schwaig III“, "Schwaig V", „Schwaig VII“,
„Schwaig VIII“, „Schwaig IX“, "Moos" und "St. Peter"
(Deckblatt Nr. 9, Parzellen 2 und 3) in Aldersbach sowie
"Hofäcker-Reinold" in Pörndorf und "Walchsing-Nord", "Walchsing-West"
und „Walchsing-West II“ in Walchsing und "Rotterfeld" in Kriestorf.
Allgemeines
Die
Gemeinde Aldersbach fördert den Bau eigengenutzter Familienheime mit einem Zuschuss. Die gemeindlichen Zuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG). Ein Rechtsanspruch auf
die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Neubau eines
eigengenutzten Familienheimes. Die Eigennutzung des Gebäudes muss mindestens
die Hälfte der Wohnfläche betragen. Dies gilt nur auf einem von der Gemeinde
erworbenen Grundstück.
Das zu fördernde Objekt muss
innerhalb der gemeindlichen Baugebiete – derzeit:
„Schwaig
III","Schwaig
V",„Schwaig VII“,„Schwaig VIII“,„Schwaig IX“,"Moos"
und"St.
Peter" (Deckblatt Nr. 9, Parzellen 2 und 3) in Aldersbachsowie
"Hofäcker-Reinold in Pörndorf und"Walchsing-Nord","Walchsing-West"
und„Walchsing-West
II“„Oberes Feld“ in
Walchsing"Rotterfeld"
in Kriestorf
- liegen und vom Antragsteller ab
Bezugsfertigkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Hauptwohnsitz genutzt
werden. Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechnet der Tag der Anmeldung bei
der Meldebehörde.
2. Allgemeine Voraussetzungen
Die Belastung des Förderungsobjektes muss für den künftigen Eigentümer auf Dauer tragbar sein.
3. Zuwendungsempfänger
3.1. Antragsberechtigt
ist jede natürliche Person als Bauherr/Bauherrin eines Wohnobjekts, welches er/sie selbst als Wohneigentum nutzt.
3.2. Juristische Personen und Bauträger sind von einer Förderung
ausgeschlossen. Der Erwerb von privaten Baugrundstücken oder Eigentumswohnungen wird nicht gefördert.
4. Höhe des Zuschusses
4.1. Grundförderung
Eine
Grundförderung wird nicht gewährt.
4.2. Kinderzulage
Für jedes Kind (leibliches und
Adoptivkind) das zum Zeitpunkt des Ersterwerbs des geförderten Objekts im
Haushalt des Antragsberechtigten seinen Hauptwohnsitz anmeldet, wird ein
einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.500,00 € gewährt. Berücksichtigt werden
Kinder, die das 16. Lebensjahr bei der Anmeldung im Meldeamt der Gemeinde
Aldersbach noch nicht vollendet haben.
Ergänzungsförderung: Zudem wird für jedes weitere Kind, das
innerhalb von 2 Jahren nach Anmeldung des Antragstellers geboren oder adoptiert
wird, dauerhaft in diesem Haushalt lebt und entsprechend melderechtlich mit
Hauptwohnsitzt erfasst ist, ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.500,00 €
gewährt. Die Laufzeit ist abhängig von der gemeindlichen finanziellen
Haushaltssituation.
Insgesamt darf die Kinderzulage
einschließlich Ergänzungsförderung einen Betrag von 10.000,00 € nicht
überschreiten.
4.3. Ausschluss
Die Zuschussregelung nach Ziffer 4.2. kann nur einmal in Anspruch genommen
werden und ist – was einen Objektwechsel betrifft – übertragbar.
5. Rückforderung der Zuwendung
Die Gemeinde Aldersbach ist berechtigt, die Bewilligung
zu widerrufen, wenn der Zuschussnehmer innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes
a) gegen die Richtlinien dieses Programms verstößt
b) das geförderte
Objekt vermietet oder verkauft,
c) das geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt,
d) den
Zuschuss für den vorgesehenen Zweck nicht oder nicht in voller Höhe verwendet hat.
Der Widerruf kann rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts des Widerrufsgrundes erfolgen. Mit dem Widerruf wird der Zuschuss
mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig und ist ab dem Zeitpunkt des Widerrufsgrundes in Höhe von 8 v. H. jährlich zu verzinsen.
6. Vorzeitige Ablösung
6.1. Der
Zuschussnehmer kann den Baukostenzuschuss jederzeit zurückzahlen. Die Bindungen nach diesen Richtlinien erlöschen mit dem Tag der Rückzahlung.
6.2. Wird das geförderte Objekt aus
einem Grund wiederverkauft, den der Zuschussnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes usw.), kann die Rückzahlung nach Nr. 6.1. entsprechend dem Zeitraum, in dem der Zuschussnehmer und seine Familie in dem
geförderten Objekt gewohnt haben, gemindert werden. Die Entscheidung über eine Minderung fällt die Gemeinde Aldersbach auf Antrag des Zuschussnehmers.
7. Verfahren
7.1. Antrag/Auszahlung
Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Aldersbach zu stellen. Dieser muss spätestens ein Jahr nach der Anmeldung des jeweiligen Kindes bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gemeinde entscheidet nach Eingang
des Antrags über die Bewilligung und Auszahlung der Mittel. Dabei wird überprüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben und ausreichend Mittel vorhanden sind.
7.2. Auflagen
Im
Kaufvertrag können Auflagen und Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt werden.
7.3. Vorrang
Die Zuschüsse werden unter dem Vorbehalt ausreichender
Mittel gewährt
8. Inkrafttreten
Die Richtlinien (4. Änderung) treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.
II. Zuschuss zum Kindergartenbeitrag
Zur Förderung der beiden Kindergärten der Gemeinde Aldersbach übernimmt
die Gemeinde Aldersbach seit dem Kindergartenjahr 2008/2009, also seit
01.09.2008, teilweise die Elternbeiträge:
Diese Förderung gilt nur, wenn das Kind einen Kindergarten der Gemeinde
Aldersbach besucht und mindestens ein Erziehungsberechtigter und
das Kind selbst mit einzigem Wohnsitz in Aldersbach gemeldet sind.
Eine Staffelung des Elternteils wird beibehalten.
Die Kostenübernahme wird längstens für ein Kindergartenjahr
ausgesprochen.
Die Auszahlung erfolgt erstmals ab dem Kindergartenjahr 2008/2009.
Die Kindergartenleitung wird die Anträge auf Auszahlung des
Gemeindeanteils an die Eltern aushändigen und gesammelt wieder an uns
zurückgeben.
Für die Fälle, bei denen der Kindergartenbeitrag bereits durch den Träger
der Jugendhilfe übernommen wurde, entfällt der Gemeindeanteil.
Seit 01.04.2019 entfällt aufgrund des neuen Beitragsentlastungsgesetz der
Gemeindeanteil ab dem 1. Kindergartenjahr, d. h. ab dem 01. September des
Kalenderjahres in dem das Kind drei Jahre alt wird.
Die Auszahlung des Zuschusses zum Elternbeitrag erfolgt monatlich an die
Träger unserer beiden Einrichtungen Aldersbach und Walchsing. Zum 01.01.2019
wurde diese vom Caritasverband für die Diözese Passau übernommen (siehe
Beschluss über die Zustimmung der Übernahme vom 30.01.2019).
Ab 01.01.2020 wird der Elternzuschuss wie folgt gewährt:
1. Kinder von 0 bis 1 Jahr, wenn Sie eine
Einrichtung in der Gemeinde Aldersbach besuchen, erhalten weiterhin auf Antrag
die Eltern den Elternzuschuss in Höhe von 50 € als Einmalzahlung am Ende des
Kindergartenjahres, wenn der Kindergartenbeitrag auch geleistet wurde.
2. Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum 3.
Lebensjahr erhalten den gemeindlichen Elternzuschuss auf Antrag, wenn
nachgewiesen wurde, dass keine anderweitige staatliche Leistung (wie
Bayerisches Krippengeld oder Elternzuschuss zum Kindergartenbeitrag oder
Kostenübernahme durch das Jugendamt) gewährt wurde. Die Auszahlung erfolgt am
Ende des Kindergartenjahres direkt an die Eltern, wenn der Kindergartenbeitrag
auch geleistet wurde.
III. Baby-Sparbuch
Die Gemeinde Aldersbach hat als "Familienfreundliche Gemeinde" das "BABY-SPARBUCH" eingeführt.
Dabei wird wie folgt gestaffelt:
Kind 1: 100,00 Euro
Kind 2: 250,00 Euro
Kind 3: 500,00 Euro
Kind 4: 750,00 Euro
Kind 5: 1.000,00 Euro
Bei
Zwillingsgeburten wird der höhere Staffelbetrag für beide Kinder als Babysparbuch ausgezahlt.
Voraussetzung ist, dass Mutter und Kind zum Zeitpunkt der Geburt den Hauptwohnsitz in Aldersbach
haben.